Planungsebenen, Planungsinstrumente und deren Einbindung in die räumliche Gesamtplanung

Nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes ist die Landschaftsplanung auf allen drei Planungsebenen Land, Region (Regierungsbezirke), Kreise und kreisfreie Städte vertreten. Die Landschaftsplanung gliedert sich in einen Landesentwicklungsplan (LEP NRW) auf Landesebene, in Landschaftsrahmenpläne auf Regionalebene (Regionalpläne) und in kommunale Landschaftspläne auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte (örtlicher Landschaftsplan).

Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist ein den Fachplanungen und der Regionalplanung übergeordnetes, landesweites Planungsinstrument und besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Planungsinstrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht.

Landschaftsrahmenplan

Landschaftsrahmenpläne stellen die regionalen, überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Sie dienen der nachhaltigen Sicherung der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der landschaftsorientierten Erholung und des Landschaftsbildes. Laut Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen übernehmen Regionalpläne auf der Ebene der Bezirksregierungen die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ziele und Darstellungen des Regionalplanes sind behördenverbindlich und von anderen Fach- bzw. Gesamtplanungen zu beachten.

Landschaftsplan

Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes werden in kommunalen Landschaftsplänen dargestellt und rechtsverbindlich als Satzung festgesetzt. Nordrhein-Westfalen hat damit als einziger Flächenstaat seinen Landschaftsplan als eigenständige Rechtsnorm eingeführt. Auf der untersten Planungsebene - der kommunalen Landschaftsplanung - werden entsprechende Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgesetzt. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich im Wesentlichen auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes.

Der Landschaftsplan besteht aus:

  • der Entwicklungskarte
  • der Festsetzungskarte
  • den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen und
  • einer Begründung mit Umweltbericht.

Er ist ein umfassendes Planwerk, das zum einen behördenverbindliche Entwicklungsziele für die Landschaft räumlich festlegt, zum anderen auch allgemein verbindliche Festsetzungen trifft. Entwicklungsziele sind z. B. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft oder die Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden sowie belebenden Elementen. Festsetzungen sind z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile. Der Landschaftsplan dient nicht nur der Planung, sondern auch der Umsetzung, in dem Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft festgesetzt werden.

Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald es im Hinblick auf die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege z. B. zur Festsetzung von Schutzgebieten oder zur Beseitigung von Defiziten erforderlich ist oder insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Träger der kommunalen Landschaftsplanung sind die Kreise bzw. kreisfreien Städte.

Einbindung der Landschaftsplanung in die gesamträumliche Planung