Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sind die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung geregelt. Darüber hinaus beinhaltet das LNatSchG das Verfahren zur Aufstellung des örtlichen Landschaftsplans und die Beteiligung von Behörden und Bürgern im Aufstellungsverfahren.
In den §§ 9, 10 und 11 BNatSchG bzw. §§ 6 und 7 LNatSchG finden sich Regelungen zu Landschaftsrahmenplänen und zu den örtlichen Landschaftsplänen. Der § 10 LNatSchG macht wesentliche Vorgaben für die Entwicklungsziele der Landschaft und den Aufbau des Biotopverbundes einschließlich des Wildtierverbundes nach §§ 20 und 21 BNatSchG und die Förderung der Biodiversität.
Die Schutzausweisungen bzw. Schutzfestsetzungen wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler etc. und deren unterschiedlichen inhaltlichen Erfordernissen je nach Schutzkategorie richten sich nach den §§ 23 bis 30 BNatSchG.
Zudem gibt es in Nordrhein-Westfalen spezifische Bestimmungen bzw. Festsetzungen für den Landschaftsplan wie Zweckbestimmungen für Brachflächen, forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Bestimmungen für Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (vgl. §§ 11 bis 13 LNatSchG).
Die Art und Weise der Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft richtet sich laut BNatSchG nach dem Landesrecht, welches in den Abschnitten II – Verfahren bei der Landschaftsplanung und III – Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans festgelegt ist.