Wie und von wem werden Landschaftspläne aufgestellt?
Der Landschaftsplan wird vom Kreis bzw. der kreisfreien Stadt aufgestellt. Je nach Verwaltungsorganisation des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt sind Planersteller meist die untere Naturschutzbehörde oder das Planungsamt.
Planerische Vorgaben und Grundlagen des Landschaftsplans sind:
- der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der vom LANUV erarbeitet wird (§ 8 LNatSchG)
- die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung für das Plangebiet
- Bauleitpläne, städtische Satzungen sowie
- planerische Festsetzungen der Fachbehörden.
Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach dem Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW). Die einzelnen Schritte zur Aufstellung sehen folgendermaßen aus:
Aufstellung des Landschaftsplans (§ 14 LNatSchG)
- Aufstellungsbeschluss des Trägers der Landschaftsplanung (Kreise, kreisfreie Städte)
- ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Erarbeitung des Planentwurfs
Der Landschaftsplan besteht aus:
- der Entwicklungskarte
- der Festsetzungskarte
- den textlichen Darstellungen, Festsetzungen sowie Erläuterungen
- der Begründung mit dem Umweltbericht
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) (§ 15 LNatSchG)
- frühestmögliche Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (z.B. das LANUV) und von der Planung berührt werden können
- Stellungnahme der TÖB; Mitteilung beabsichtigter, eingeleiteter Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet sowie Anregungen und Bedenken
- Abgabe der Stellungnahmen eines Monats, Verlängerung der Frist aus wichtigen Gründen möglich
Bürgerbeteiligung (§ 16 LNatSchG)
- möglichst frühzeitige öffentliche Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
- Gelegenheit für die Bürger zur Äußerung und Erörterung
Öffentliche Auslegung (§ 17 LNatSchG)
- Auslegungsbeschluss des Trägers der Landschaftsplanung
- Auslegung des Planentwurfs nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung für die Dauer von mind. 1 Monat, Bürger haben Gelegenheit, Bedenken und Anregungen beim Träger der Landschaftsplanung während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu äußern und sich in die Planung einzubringen
- Unterrichtung der TÖB über die Auslegung
- Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen, Ergebnis ist mitzuteilen, nach Auslegung ggf. Änderung/Ergänzung des Landschaftsplans
- ggf. erneute öffentliche Auslegung, wenn Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die die Grundzüge der Planung berühren
- nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen sind mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung zu versehen
Anzeige des Landschaftsplans (§ 18 LNatSchG)
- Anzeige des Landschaftsplans bei der Höheren Naturschutzbehörde (HNB, Bezirksregierung) mit der Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen
- 3-monatige Frist der HNB zur Prüfung, ob der Landschaftsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder den Rechtsvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes widerspricht, bei von der HNB geltend gemachten Verstößen gegen Rechtsvorschriften ist der Träger der Landschaftsplanung dazu verpflichtet, diese auszuräumen
Inkrafttreten des Landschaftsplans (§ 19 LNatSchG)
- ortsübliche Bekanntmachung über Durchführung des Anzeigeverfahrens und die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans durch den Planungsträger, Einsicht für jede Person möglich, über Inhalt ist bei Nachfrage Auskunft zu geben
- Inkrafttreten des Landschaftsplans mit der Bekanntmachung
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans (§ 20 LNatSchG)
- die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung
- Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans werden durch rechtsverbindliche widersprechende Festsetzungen von Bebauungsplänen und kommunalen Satzungen - soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nicht widerspricht - aufgehoben
- bei einer Änderung der zugrundeliegenden Ziele der Raumordnung ist der Landschaftsplan zu ändern oder neu aufzustellen, die Landesregierung kann eine entsprechende Änderung verlangen